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Jedes Jahr werden 400 Menschen Opfer von Wohnungsbränden. Viele davon werden im Schlaf überrascht und sterben an einer Rauchvergiftung. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und die Rauchmelderpflicht auf Länderebene eingeführt. Maßgeblich dafür ist die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes.

Rauchmelderpflicht

Die hessische Bauverordnung (HBO) gibt unter §13, Abs. 5 folgendes vor:

(5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthalträumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben.

Bestehende Wohnungen mussten bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend ausgestattet werden.
Auch in Niedersachsen gilt die Rauchmelderpflicht. Hier galt die Nachrüstpflicht jedoch bis zum 31. Dezember 2015.

Als Vermieter haben Sie, neben der Pflicht zur Installation, auch dafür Sorge zu tragen, dass die installierten Rauchmelder betriebsbereit sind. Die Rauchmelder sind entsprechend der Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich, einer Funktionsprüfung zu unterziehen.

Das übernehmen wir gerne für Sie, im Rahmen des Rauchmelderservices.

Wir setzen bei unseren Rauchmeldern auf qualitativ hochwertige Produkte mit einer fest eingebauten Batterie, die eine zehnjährige Lebensdauer bietet. Liegen die zu überwachenden Bereiche in Ihrem Gebäude weit auseinander und besteht die Gefahr, dass ein einzelner Alarm nicht wahrgenommen wird, sollten Sie auf vernetzte Rauchmelder setzen.
Vernetzte Rauchmelder haben den Vorteil, dass sie im Brandfall das Signal weiterleiten und so alle vernetzten Rauchmelder zeitgleich auslösen.

Von der Planung, über die Montage bis hin zur Wartung der Rauchmelder, erhalten Sie bei uns alles aus einer Hand. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot für Ihr Gebäude erstellen.