Messgeräte sind Mittel und Zweck der Abrechnung"
Deshalb sieht die Heizkostenverordnung die Verteilung der Mietkosten, der Messgeräte, auf die Nutzer ausdrücklich vor.
Der Mietzins schließt die Anschaffung der Geräte und den Wartungsdienst mit ein.
Der Mietvertrag garantiert die ständige Aufrechterhaltung der Messeinrichtung während der Vertragslaufzeit, den Austausch defekter Geräte und den Austausch der Messgeräte nach Ablauf der Eichgültigkeit oder der Betriebsdauer. Bei Verlängerung des Mietvertrages um die entsprechenden Zeiten der Eichgültigkeit bzw. Betriebsdauer. So entstehen Ihnen zum Zeitpunkt des Austauschs keine weiteren Kosten und Ihre Messgeräte sind immer auf dem aktuellen Stand der Technik. Wenn Sie noch Fragen zur Miete von Messgeräten haben oder sich von uns ein Angebot erstellen lassen möchten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne.