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Die Rauchwarnmelderwarnmelderpflicht gilt in Hessen seit dem 1.1.2015 für Wohn-, Schlafräume und Fluren, die als Rettungswege aus solchen Räumen dienen. Speziell in Hessen gilt die Rauchwarnmelderwarnmelderpflicht seit dem 1.1.2020 darüber hinaus auch für zum Schlafen bestimmte Räume in allen anderen Gebäuden. Die Landesbauordnung regelt Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung.

Die Rauchwarnmeldermelderpflicht gilt in Hessen seit dem 1.1.2015 für Wohn-, Schlafräume und Fluren, die als Rettungswege aus solchen Räumen dienen. Speziell in Hessen gilt die Rauchwarnmeldermelderpflicht seit dem 1.1.2020 darüber hinaus auch für zum Schlafen bestimmte Räume in allen anderen Gebäuden. Die Landesbauordnung regelt Termine und Fristen sowie einige Details zu Installation und Wartung.

Wie sind die Fristen in Hessen zum Einbau von Rauchwarnmelderwarnmeldern in Wohnungen?

  • Bei Neu- und Umbauten von Wohnungen und Eigenheimen müssen bereits seit dem 21.6.2005 Rauchwarnmeldermelder spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
  • Bei Bestandsbauten von Wohnungen und Eigenheimen besteht eine Nachrüstpflicht, deren Übergangsfrist jedoch am 31.12.2015 endete.
  • Seit der Neufassung der Hessischen Bauordnung müssen seit dem 6.7.2018 darüber hinaus Rauchwarnmeldermelder auch bei Neu- oder Umbauten aller sonstigen Gebäude, sofern diese keine Gebäude besonderer Art oder Nutzung sind, ab Bezugsfertigkeit des Gebäudes in Räumen installiert werden, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen.
  • Bei Bestandsbauten besteht für diese erweiterte Ausstattung der zum Schlafen bestimmten Räume in sonstigen Gebäuden mit Rauchwarnmeldermeldern ebenfalls eine Nachrüstpflicht, deren Übergangsfrist jedoch am 31.12.2019 endete.

Wo müssen Sie Rauchwarnmeldermelder in Wohnungen anbringen?

  • Rauchwarnmeldermelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchwarnmeldermelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der zu den Wohnräumen nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls mit mindestens einem Rauchwarnmeldermelder, idealerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
  • Zudem müssen seit dem 1.1.2020 auch in allen sonstigen Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, mit mindestens einem Rauchwarnmeldermelder ausgestattet sein. Dies gilt etwa für kleinere Pensionen und Hotels, Heime aller Art, Kliniken etc., solange sie keine Sonderbauten sind.
  • Bloße Ruheräume, z.B. in Kliniken, Heimen, Polizei- oder Feuerwehrstationen, in denen sich Personen „in Bereitschaft“ aufhalten und ausruhen, sind dagegen nicht „zum Schlafen bestimmt“.

Wer muss Rauchwarnmeldermelder in Wohnungen installieren?

  • Der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum)

Wer ist verantwortlich für die Rauchwarnmeldermelderwartung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

  • In Mietwohnungen sind die Mieter der Wohnung für die Wartung von Rauchwarnmeldermeldern verantwortlich – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Mietrechtlich ist stets der Vermieter verpflichtet, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmelderwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!
  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer


Kurz zusammengefasst:
Neu- und Umbauten: ab dem 24.6.2005
Bestehende Wohnungen: ab dem 1.1.2015
Gesetz: §14 Abs. 2 HBO (Hessische Bauordnung)
Montage: Eigentümer
Wartung: Besitzer
Mindestausstattung: Ein Rauchwarnmelderwarnmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und in Fluren, die als Rettungswege dienen. 

Quellen: 
https://www.Rauchwarnmeldermelder-lebensretter.de/Rauchwarnmeldermelderpflicht/Rauchwarnmeldermelderpflicht-hessen/
https://www.verbRauchwarnmeldererzentrale-hessen.de/wissen/umwelt-haushalt/wohnen/Rauchwarnmeldermelder-lebensretter-in-neu-und-bestandsbauten-17704